|
Inhalt
1. Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen 2. Schwarz-gelbes Sparpaket 3. Altersteilzeit für GmbH-Geschäftsführer 4. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ist vorläufig
5. Latente Einkommensteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
6. Wenn Kinder flügge werden... 7. Höhere Anforderungen an Selbstanzeigen 8. Unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente 9. Fehlgeschlagene Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig
10. Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen
11. Außergewöhnliche Belastung der Eltern eines behinderten Kindes
Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen Ein
Musterverfahren soll klären, ob der generelle Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen verfassungsgemäß ist.
Seit
der Einführung der Abgeltungsteuer können keine Werbungskosten mehr im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgezogen werden. Sie gelten unabhängig von ihrer Höhe als durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 bei
zusammenveranlagten Ehegatten) abgegolten. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden, das der Bund der
Steuerzahler unterstützt.Zurück zur Inhaltsübersicht
Schwarz-gelbes Sparpaket Durch das Sparpaket der Bundesregierung kommen auf Bürger und Unternehmen neue finanzielle Belastungen zu.Am 9. Juni hat die Bundesregierung ihre Pläne präsentiert, mit denen sie die Staatsverschuldung in den Griff bekommen und die im Grundgesetz verankerte Schuldenbegrenzung
einhalten will. In dem Sparpaket sind auch eine ganze Reihe steuerlicher Maßnahmen enthalten, die aber direkt in erster Linie Großunternehmen betreffen. Die übrige
Wirtschaft ist daher in erster Linie durch die Weitergabe dieser Mehrbelastungen an die Kunden betroffen.
- Beim Elterngeld bleibt der Höchstbetrag von 1.800 Euro erhalten. Bei einem Nettoeinkommen von über 1.240 Euro sinkt die Berechnungsgrundlage allerdings von 67 auf 65 %.
- Bis der Luftverkehr in den Emissionshandel einbezogen wird, erhebt der Bund eine Luftverkehrsabgabe für alle Passagiere, die von einem deutschen Flughafen starten.
- Eine Einschränkung der Ausnahmeregelungen bei der Ökosteuer soll Mehreinnahmen von 1,5 Milliarden Euro bringen.
- Eine noch nicht näher spezifizierte Finanzmarktabgabe soll Mehreinnahmen bringen, entweder als internationale oder als nationale Lösung.
- Die Bundesregierung will das Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren wieder einführen. Die Abschaffung dieses Vorrechts habe zu einer erheblichen Privilegierung von Banken geführt.
- Sondergewinne der Energiekonzerne von 2,3 Milliarden Euro aus der geplanten Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke sollen über eine Steuer auf Brennelemente abgeschöpft werden.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Altersteilzeit für GmbH-Geschäftsführer Selbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen.Auch GmbH-Geschäftsführer haben Anspruch auf Altersteilzeit, meint das Sozialgericht Düsseldorf: Hält der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mehr
als 50 % des Stammkapitals, ist er aber wirksam treuhänderisch gegenüber seiner Ehefrau gebunden, kann er bei der GmbH abhängig beschäftigt sein. Dann kann er, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, zum
begünstigten Personenkreis des Altersteilzeitgesetzes gehören und entsprechende Leistungen beanspruchen.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ist vorläufig Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des
Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden gilt ebenso für den Solidaritätszuschlag, der im Rahmen der Abgeltungsteuer abgezogen wird.Um
einer Flut von eigentlich überflüssigen Einkommensteuererklärungen vorzubeugen, weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden
momentan generell vorläufig ist. Das gilt also auch für die Abgeltungsteuer. Sollte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung
fällig sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auch der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist
insoweit also keine Voraussetzung für einen späteren Erstattungsanspruch. Allerdings ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben
wurde. Zurück zur Inhaltsübersicht
Latente Einkommensteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit Auf Stückzinsen wird zweimal Steuer fällig, weil die latente Einkommensteuer darauf bei der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.Kapitalvermögen ist für den Erben zwar die flexibelste, aber meist auch die teuerste Form eines Erbes. Diese Erfahrung machte ein Erbe beim Bundesfinanzhof. Der hat
nämlich festgestellt, dass die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) auf festverzinsliche Wertpapiere mit ihrem Nennwert und ohne Abzug der
Kapitalertragsteuer der Erbschaftsteuer unterliegen. Fließen die Zinsen dann dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer
abgezogen werden. Der Erbe muss auf den Erwerb also quasi doppelt Steuern zahlen - erst die Erbschaftsteuer, danach noch einmal Einkommensteuer. Zurück zur Inhaltsübersicht
Wenn Kinder flügge werden... Auch die Schulung beim zukünftigen Arbeitgeber gehört noch zur Ausbildungszeit, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Zwei neue Urteile befassen sich mit dem Kindergeldanspruch während der Ausbildungszeit, und in beiden Fällen geht es um eine Ausbildung in der Luftfahrtbranche. Das
Finanzgericht Köln meint, dass auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Berufsausbildung ist. Entscheidend sei, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und
kein Lohn bezahlt wurde. Auch hätte die angehende Stewardess die Schulungskosten zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Zu dieser
Entscheidung ist jetzt eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.
Der hat unterdessen im Fall eines angehenden Piloten entschieden, dass auch der Erwerb der ersten Musterberechtigung für einen bestimmten
Flugzeugtyp Teil der Ausbildung ist. Der junge Pilot hatte zwischen der Pilotenausbildung und dem Erwerb der Musterberechtigung fast ein Jahr in Vollzeit gearbeitet, weil beim zukünftigen Arbeitgeber noch kein Bedarf an
neuen Piloten bestand. Das sei unschädlich, meint der Bundesfinanzhof, solange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird.Zurück zur Inhaltsübersicht
Höhere Anforderungen an Selbstanzeigen Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich
verschärft. Unterdessen hat die Finanzverwaltung weitere Steuerdaten angekauft.
Diskutiert wird ein schärferes Vorgehen gegen
Steuersünder zwar regelmäßig in der Politik, aber passiert ist bis jetzt nur wenig. Der Grund dafür ist klar: Ohne die Aussicht auf Straffreiheit hat der Fiskus nur wenig Hoffnung, auch nur einen reuigen Sünder zu einer
lohnenden Beichte zu bewegen. Außerdem bietet das Gesetz dem Staat schon reichlich Handhabe, um gegen Steuersünder vorzugehen - immerhin liegt die Höchststrafe für Steuerhinterziehung bei 10 Jahren Haft.
Nachdem
der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit bereits die Vorgaben für die Strafzumessung verschärft hat - ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro ist eine Haftstrafe jetzt kaum noch vermeidbar - zieht er nun
erneut die Zügel an: Eine Selbstanzeige hat ab sofort nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuersünder wieder komplett in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Es genügt also nicht, wenn er von mehreren bisher den
Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten reinen Tisch machen. Die sogenannte Teilselbstanzeige ist damit passe.
Ist
die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Auch diese Vorschrift interpretiert der Bundesgerichtshof jetzt schärfer: Stehen die Steuerfahnder mit einem
Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, ist die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige versperrt. Das gilt dann auch für andere Sachverhalte, die nicht Anlass für die Durchsuchung sind, sondern damit allenfalls in
sachlichem Zusammenhang stehen.
Wie relevant diese Änderung der Rechtsprechung für viele
Kapitalanleger ist, zeigen zwei Daten. Zum einen hat die Berichterstattung über den Ankauf von Daten geheimer Schweizer Bankkonten zu einem regelrechten Boom von Selbstanzeigen
geführt: Seit Anfang des Jahres haben sich nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft fast 20.000 Steuersünder selbst angezeigt. Das ist beinahe zehnmal so viel als sonst in einem ganzen Jahr.
Zweitens vermeldet Niedersachsens Finanzminister, man habe erfolgreich eine CD mit rund 20.000 Kontodaten angekauft. Dabei handelt es sich wohl um die Datensammlung, die ursprünglich dem
Land Baden-Württemberg angeboten worden war. Da die Finanzverwaltung diese Datensammlung bereits besitzt, ist es für die Betroffenen jetzt für eine Selbstanzeige zu
spät: Seit dem 8. Juni 15:47 Uhr gelten die Steuervergehen als entdeckt.
Dass Not erfinderisch macht, zeigt unterdessen Spanien: Um die desolate Haushaltslage in den Griff zu bekommen,
sollen Steuersünder im Tausch für die Straffreiheit niedrig verzinste Staatsanleihen kaufen. Angesichts dessen, dass
es um die öffentlichen Finanzen auch in Deutschland nicht gerade rosig bestellt ist, ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis die Politik auch hierzulande ähnliche Vorschläge auf den Tisch legt.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente
Weil sich der eine Zuschuss auf das Kindergeld auswirkt, der andere aber nicht, hält das Finanzgericht Düsseldorf eine ungleiche Besteuerung für gerechtfertigt.
Während Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk der vollen Besteuerung
unterliegen, sind die Kinderzuschüsse zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfreie Einnahmen. Diese Ungleichbehandlung verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Düssledorf nicht gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn dafür gebe es einen triftigen Grund: Wer Kinderzuschüsse
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Letztlich ist damit ein
Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führt aber gleichzeitig zur Kürzung des
Kindergelds. Der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung dagegen ist zwar steuerpflichtig, wirkt sich aber auch nicht auf das Kindergelt aus.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Fehlgeschlagene Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig
Unterbleibt die Eintragung im Handelsregister, ist die Vorgesellschaft als Personengesellschaft steuerpflichtig.
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig. Sie
wird dann als Personengesellschaft besteuert, und auch ein geplantes Organschaftsverhältnis wirkt sich steuerlich nicht aus.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen
Der Bundesfinanzhof hat die ersten Entscheidungen zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten veröffentlicht.
Vor kurzem hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil
aufgeteilt werden können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: In zwei aktuellen Urteilen haben die Richter ihre Vorstellungen zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug konkretisiert.
Im ersten Fall ging es um eine Englischlehrerin, die zusammen mit anderen Lehrern an einer Fortbildungsreise für
Englischlehrer nach Dublin teilnahm. Für die einwöchige Gruppenreise gewährte der Arbeitgeber Dienstbefreiung. Zum
Reiseprogramm gehörten unter anderem eine Stadtrundfahrt in Dublin, Vorträge zu kulturellen und sozialpolitischen Themen, der Besuch einer Theateraufführung, ein Tagesausflug und ein Dublin Literary Pub Crawl.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Reisekosten rundweg ab. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen: Wenn nicht nur berufliche, sondern auch beachtliche private Gründe die Klägerin bewogen haben, an der Reise
teilzunehmen, sind die Aufwendungen für die Reise aufzuteilen. Diese Gründe bilden das auslösende Moment für die Reise und sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Steuerzahler hat dabei laut dem
Bundesfinanzhof eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht.
Für eine berufliche Veranlassung ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm
auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist. Einer beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse
gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Die berufliche Veranlassung kann das Finanzamt auch nicht mit der Begründung bestreiten, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere
Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.
Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zunächst die
Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen
(Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung), gilt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder
Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische oder berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Der zweite Fall betraf einen angestellten Unfallchirurgen, der Ausgaben für einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Kurs, der von der Ärztekammer für den Erwerb der
Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, darunter eine
Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Das Programm bestand aus medizinischen Vorträgen und der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Auch hier
wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt.
Wieder lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug komplett ab. Das Finanzgericht dagegen gab der Klage
teilweise statt, weil die Aufwendungen zur Hälfte beruflich und zur anderen Hälfte privat veranlasst seien. Diese
Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Dass das Finanzgericht die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem
Urlaubsgebiet dem privaten Bereich zugeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof akzeptiert, gleichzeitig aber auch angedeutet, dass auch dieser Teil beruflicher Natur sein könnte, wenn das hinreichend begründet wird.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Außergewöhnliche Belastung der Eltern eines behinderten Kindes
Der Unterhalt kann trotz eigenen Vermögens des behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn der Unterhaltsempfänger außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten. Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind daher verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Allerdings darf ein
schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen
bilden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb den Eltern einer am Down-Syndrom leidenden Tochter den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bewilligt, obwohl die Tochter Besitzerin eines Mehrfamilienhauses war, das ihr der
Großvater geschenkt hatte.
Zurück zur Inhaltsübersicht
Der Inhalt dieses Newsletters dient nur der allgemeinen Information und kann natürlich kein Beratungsgespräch
ersetzen. Er stellt keine steuerliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche
verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden. |